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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §41;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO den Erfordernissen des § 41 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2010, 2007/15/0137, vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082, und vom 19. September 2013, 2010/15/0117).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Satzungsänderungen keine Rückwirkung zu, weil die Satzung nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 43, BAO den Erfordernissen des Paragraph 41, BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen muss. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen nicht rückwirkend zu einer Begünstigung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2010, 2007/15/0137, vom 25. Juli 2013, 2010/15/0082, und vom 19. September 2013, 2010/15/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150039.L02Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015