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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Versucht eine Partei, in einem Fall, in welchem nur eine schriftliche Mitteilung zulässig ist, eine mündliche oder telefonische Mitteilung einzubringen, hat die Behörde den Einschreiter gemäß § 13a AVG dahin gehend zu belehren, dass nur eine schriftliche Mitteilung wirksam ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 122).Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Versucht eine Partei, in einem Fall, in welchem nur eine schriftliche Mitteilung zulässig ist, eine mündliche oder telefonische Mitteilung einzubringen, hat die Behörde den Einschreiter gemäß Paragraph 13 a, AVG dahin gehend zu belehren, dass nur eine schriftliche Mitteilung wirksam ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 122).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150038.L02Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019