RS Vwgh 2015/9/1 Ra 2015/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs1;
RGG 1999 §2 Abs3;
RGG 1999 §2 Abs5;
RGG 1999 §4 Abs1;
RGG 1999 §6 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß § 2 Abs. 3 RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (§ 4 Abs. 1 RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Die Bestimmungen des RGG sehen für die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 leg. cit. - anders als für die Meldung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. - nicht vor, dass diese Mitteilung in einer bestimmten (vom Rechtsträger festgelegten) Form zu erstatten sei. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG (in Verfahren nach dem RGG ist gemäß § 6 Abs. 1 RGG das AVG anzuwenden) können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - u.a. Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind hingegen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung schriftlich einzubringen. Da die Mitteilung iSd § 2 Abs. 5 RGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen gewesen wäre, wäre dies Mitteilung schriftlich zu erstatten gewesen.Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Die Bestimmungen des RGG sehen für die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. - anders als für die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. - nicht vor, dass diese Mitteilung in einer bestimmten (vom Rechtsträger festgelegten) Form zu erstatten sei. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG (in Verfahren nach dem RGG ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden) können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - u.a. Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind hingegen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung schriftlich einzubringen. Da die Mitteilung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen gewesen wäre, wäre dies Mitteilung schriftlich zu erstatten gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150038.L01.1

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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