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16/02 RundfunkNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß § 2 Abs. 3 RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (§ 4 Abs. 1 RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Die Bestimmungen des RGG sehen für die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 leg. cit. - anders als für die Meldung nach § 2 Abs. 3 leg. cit. - nicht vor, dass diese Mitteilung in einer bestimmten (vom Rechtsträger festgelegten) Form zu erstatten sei. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG (in Verfahren nach dem RGG ist gemäß § 6 Abs. 1 RGG das AVG anzuwenden) können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - u.a. Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind hingegen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung schriftlich einzubringen. Da die Mitteilung iSd § 2 Abs. 5 RGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen gewesen wäre, wäre dies Mitteilung schriftlich zu erstatten gewesen.Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, RGG, also der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Zutreffendenfalls haben sie alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Die Bestimmungen des RGG sehen für die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. - anders als für die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. - nicht vor, dass diese Mitteilung in einer bestimmten (vom Rechtsträger festgelegten) Form zu erstatten sei. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG (in Verfahren nach dem RGG ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden) können - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - u.a. Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind hingegen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung schriftlich einzubringen. Da die Mitteilung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erteilen gewesen wäre, wäre dies Mitteilung schriftlich zu erstatten gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150038.L01.1Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019