Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183). Daran kann im vorliegenden Fall eines Fehlers bei Berechnung der Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber kein Zweifel bestehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183). Daran kann im vorliegenden Fall eines Fehlers bei Berechnung der Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber kein Zweifel bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150035.L03Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015