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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0155 E 7. Juli 2011 VwSlg 8652 F/2011 RS 1Stammrechtssatz
Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2006/15/0085).Ereignisse im Sinne des Paragraph 295 a, BAO sind sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2006/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150035.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015