RS Vwgh 2015/9/1 2013/15/0295

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §279 Abs1;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. - mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, § 115 Tz 14). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (§ 279 Abs. 1 BAO idF vor FVwGG 2012). Die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs besteht für den unabhängigen Finanzsenat auch gegenüber der Amtspartei (vgl. Ritz, BAO4, § 279 Tz 4). Es besteht aber keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung vorzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0084, mwN). Das Parteiengehör erstreckt sich weiters nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 16, mwN).Das Parteiengehör (Paragraph 115, Absatz 2, BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates vergleiche - mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO5, Paragraph 115, Tz 14). Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Fassung vor FVwGG 2012). Die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs besteht für den unabhängigen Finanzsenat auch gegenüber der Amtspartei vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 279, Tz 4). Es besteht aber keine Verpflichtung, die beabsichtigte Würdigung der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung vorzuhalten vergleiche das Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0084, mwN). Das Parteiengehör erstreckt sich weiters nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 115, Tz 16, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150295.X02

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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