Index
21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof stützt die steuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft darauf, dass der Stille in etwa die Position des Kommanditisten bei der KG hat. Wenn die Rechtsposition des Stillen so festgelegt ist, dass sie der eines Kommanditisten vergleichbar ist, dann soll der Stille in gleicher Weise Mitunternehmer sein wie der Kommanditist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die auf die Vergleichbarkeit zwischen atypisch Stillem und Kommanditisten aufbaut, kann aber auch eine Rangrücktrittserklärung der Stillen für die steuerliche Anerkennung ihrer stillen Beteiligungen nicht schädlich sein. Die Kommanditisten haben nämlich von vornherein diesen Nachrang (vgl. §§ 161 iVm 155 UGB und dazu U. Torggler, in Straube WK zum UGB § 155 Rz 17). [Die stillen Gesellschafter erklärten im Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag, so lange auf ihre Forderungen aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis gegenüber dem Geschäftsinhaber zu verzichten, bis die Forderungen aller übrigen Gläubiger, denen nicht Eigenkapitalcharakter zukommt, befriedigt sind. Im Falle eines Konkurses des Geschäftsinhabers sind die stillen Gesellschafter nicht berechtigt, mit ihren Forderungen aus diesem Vertrag als Konkursgläubiger am Konkurs teilzunehmen und dadurch die Befriedigungsansprüche der Konkursgläubiger zu vermindern. Die stillen Gesellschafter kommen mit ihren Forderungen erst dann zum Zug, wenn sämtliche Konkursgläubiger vollständig befriedigt sind. Erst danach haben sie mit ihren Forderungen einen Befriedigungsanspruch gleichrangig mit den übrigen Kapitalgebern von Kapitaleinsätzen, welche Eigenkapitalcharakter oder Eigenkapital ähnlichen Charakter haben (Rangrücktrittsklausel).]Der Verwaltungsgerichtshof stützt die steuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft darauf, dass der Stille in etwa die Position des Kommanditisten bei der KG hat. Wenn die Rechtsposition des Stillen so festgelegt ist, dass sie der eines Kommanditisten vergleichbar ist, dann soll der Stille in gleicher Weise Mitunternehmer sein wie der Kommanditist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die auf die Vergleichbarkeit zwischen atypisch Stillem und Kommanditisten aufbaut, kann aber auch eine Rangrücktrittserklärung der Stillen für die steuerliche Anerkennung ihrer stillen Beteiligungen nicht schädlich sein. Die Kommanditisten haben nämlich von vornherein diesen Nachrang vergleiche Paragraphen 161, in Verbindung mit 155 UGB und dazu U. Torggler, in Straube WK zum UGB Paragraph 155, Rz 17). [Die stillen Gesellschafter erklärten im Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag, so lange auf ihre Forderungen aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis gegenüber dem Geschäftsinhaber zu verzichten, bis die Forderungen aller übrigen Gläubiger, denen nicht Eigenkapitalcharakter zukommt, befriedigt sind. Im Falle eines Konkurses des Geschäftsinhabers sind die stillen Gesellschafter nicht berechtigt, mit ihren Forderungen aus diesem Vertrag als Konkursgläubiger am Konkurs teilzunehmen und dadurch die Befriedigungsansprüche der Konkursgläubiger zu vermindern. Die stillen Gesellschafter kommen mit ihren Forderungen erst dann zum Zug, wenn sämtliche Konkursgläubiger vollständig befriedigt sind. Erst danach haben sie mit ihren Forderungen einen Befriedigungsanspruch gleichrangig mit den übrigen Kapitalgebern von Kapitaleinsätzen, welche Eigenkapitalcharakter oder Eigenkapital ähnlichen Charakter haben (Rangrücktrittsklausel).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150234.X04Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015