RS Vwgh 2015/9/1 2012/15/0234

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §22;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der GmbH & atypisch Still sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht - vergleichbar den Einlagen der Kommanditisten einer KG - als Eigenkapital zu werten, und zwar als Eigenkapital der Mitunternehmerschaft, nicht als Eigenkapital der GmbH. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als stille Gesellschafter keine Fremdunüblichkeit begründen, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt. Ebensowenig kann dies aus dem Umstand eines bestimmten Verhältnisses der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen abgeleitet werden, weil es bei der GmbH nicht ein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest)Eigenkapital gibt (vgl. VfGH 27. Juni 1969, G 17/68, VfSlg. 5993; K Lechner, ÖStZ 1969, 158 ff;Bei der GmbH & atypisch Still sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht - vergleichbar den Einlagen der Kommanditisten einer KG - als Eigenkapital zu werten, und zwar als Eigenkapital der Mitunternehmerschaft, nicht als Eigenkapital der GmbH. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als stille Gesellschafter keine Fremdunüblichkeit begründen, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt. Ebensowenig kann dies aus dem Umstand eines bestimmten Verhältnisses der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen abgeleitet werden, weil es bei der GmbH nicht ein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest)Eigenkapital gibt vergleiche VfGH 27. Juni 1969, G 17/68, VfSlg. 5993; K Lechner, ÖStZ 1969, 158 ff;

Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Rz 56). Auch ist es bei der Rechtsform der GmbH & (atypisch) Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet.Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG Paragraph 8, Rz 56). Auch ist es bei der Rechtsform der GmbH & (atypisch) Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150234.X03

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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