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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Bei der GmbH & atypisch Still sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht - vergleichbar den Einlagen der Kommanditisten einer KG - als Eigenkapital zu werten, und zwar als Eigenkapital der Mitunternehmerschaft, nicht als Eigenkapital der GmbH. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als stille Gesellschafter keine Fremdunüblichkeit begründen, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt. Ebensowenig kann dies aus dem Umstand eines bestimmten Verhältnisses der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen abgeleitet werden, weil es bei der GmbH nicht ein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest)Eigenkapital gibt (vgl. VfGH 27. Juni 1969, G 17/68, VfSlg. 5993; K Lechner, ÖStZ 1969, 158 ff;Bei der GmbH & atypisch Still sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht - vergleichbar den Einlagen der Kommanditisten einer KG - als Eigenkapital zu werten, und zwar als Eigenkapital der Mitunternehmerschaft, nicht als Eigenkapital der GmbH. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als stille Gesellschafter keine Fremdunüblichkeit begründen, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt. Ebensowenig kann dies aus dem Umstand eines bestimmten Verhältnisses der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen abgeleitet werden, weil es bei der GmbH nicht ein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest)Eigenkapital gibt vergleiche VfGH 27. Juni 1969, G 17/68, VfSlg. 5993; K Lechner, ÖStZ 1969, 158 ff;
Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Rz 56). Auch ist es bei der Rechtsform der GmbH & (atypisch) Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet.Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG Paragraph 8, Rz 56). Auch ist es bei der Rechtsform der GmbH & (atypisch) Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150234.X03Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015