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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0106 E 28. Juni 2012 RS 3Stammrechtssatz
Eine stille Gesellschaft wird dann als Mitunternehmerschaft behandelt (so genannte unechte oder atypische stille Gesellschaft), wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte er die Stellung, welche im HGB bzw. UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, 2004/15/0126, festgestellt, dass die Vereinbarung der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft gehören (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0050).Eine stille Gesellschaft wird dann als Mitunternehmerschaft behandelt (so genannte unechte oder atypische stille Gesellschaft), wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte er die Stellung, welche im HGB bzw. UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, 2004/15/0126, festgestellt, dass die Vereinbarung der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft gehören vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150234.X02Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015