RS Vwgh 2015/9/1 2012/15/0234

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §22;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0106 E 28. Juni 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Eine stille Gesellschaft wird dann als Mitunternehmerschaft behandelt (so genannte unechte oder atypische stille Gesellschaft), wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte er die Stellung, welche im HGB bzw. UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, 2004/15/0126, festgestellt, dass die Vereinbarung der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft gehören (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0050).Eine stille Gesellschaft wird dann als Mitunternehmerschaft behandelt (so genannte unechte oder atypische stille Gesellschaft), wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte er die Stellung, welche im HGB bzw. UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, 2004/15/0126, festgestellt, dass die Vereinbarung der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft gehören vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150234.X02

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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