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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §35;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Ausgehend davon stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar.Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Freibetrag nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Ausgehend davon stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 4, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150197.X02Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015