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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust des zerstörten ursprünglichen Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2003, 99/15/0111, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, "Schadensfälle" zu § 34 Anhang II - ABC).Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust des zerstörten ursprünglichen Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2003, 99/15/0111, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei B, "Schadensfälle" zu Paragraph 34, Anhang römisch zwei - ABC).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150178.X02Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015