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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7 Z4;Rechtssatz
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder und (Ehe)Partner enthalten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 in der Fassung BGBl. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988). Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 33 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988, mit weiteren Nachweisen).Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. In den Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung sind dazu Regelungen betreffend Unterhaltsleistungen an Kinder und (Ehe)Partner enthalten. Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die vom Gesetzgeber in Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach Paragraph 34, EStG 1988 aus vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu Paragraph 34, Absatz 6 bis 9 EStG 1988). Nach Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 bleiben Unterhaltsleistungen aber jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 33 zu Paragraph 34, Absatz 6 bis 9 EStG 1988, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150117.X01Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015