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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §205;Rechtssatz
Bei der Bekanntgabe von Anzahlungen handelt es sich um Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1).Bei der Bekanntgabe von Anzahlungen handelt es sich um Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 85, Tz 1).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150108.X02Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015