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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die einzelfallbezogene Beurteilung, dass es sich um keine bloße "Nachbarschaftshilfe", sondern um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt hat, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0318, mwN). Darauf, ob eine Entlohnung tatsächlich erfolgt ist, kommt es nicht an.Die einzelfallbezogene Beurteilung, dass es sich um keine bloße "Nachbarschaftshilfe", sondern um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt hat, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0318, mwN). Darauf, ob eine Entlohnung tatsächlich erfolgt ist, kommt es nicht an.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080105.L01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015