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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0012 B 21. August 2014 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Verwaltungsgerichte haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG) und sind insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.Die Verwaltungsgerichte haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) und sind insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten vergleiche auch Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020143.L03Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018