RS Vwgh 2015/9/2 Ra 2015/02/0143

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Veröffentlicht am 02.09.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020143.L02

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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