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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0021 B 12. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die im Einzelfall vorgenommene - und nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des VwG wendet (vgl. B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064), gelingt es ihr nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die im Einzelfall vorgenommene - und nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des VwG wendet vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064), gelingt es ihr nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020123.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015