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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58;Rechtssatz
Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage (vgl. demgegenüber § 43 Abs. 2 VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage vergleiche demgegenüber Paragraph 43, Absatz 2, VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020115.L01Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019