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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs3;Rechtssatz
Die Rl 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), bezieht sich zwar nur auf solche Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Art. 2 lit. b der RL); sie war überdies erst bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Das steht allerdings nicht der Überlegung entgegen, dass die im Rahmen ihres Art. 9 zu gewährleistenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn des Art 47 Abs 3 GRC anzugedeihen lassen ist. Dem entspricht § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 idF BGBl. I Nr. 87/2012 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem VwG in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zählt. Dass der VfGH die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (§§ 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu VfGH E 25. Juni 2009, U 561/09, SlgNr. 18809) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtete, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, steht dazu nicht im Widerspruch; am Boden der vom VfGH beurteilten Rechtslage hatten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FrPolG 2005 zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war (§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Stammfassung).Die Rl 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), bezieht sich zwar nur auf solche Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Artikel 2, Litera b, der RL); sie war überdies erst bis 20. Juli 2015 umzusetzen. Das steht allerdings nicht der Überlegung entgegen, dass die im Rahmen ihres Artikel 9, zu gewährleistenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn des Artikel 47, Absatz 3, GRC anzugedeihen lassen ist. Dem entspricht Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem VwG in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zählt. Dass der VfGH die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (Paragraphen 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; siehe dazu VfGH E 25. Juni 2009, U 561/09, SlgNr. 18809) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtete, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, steht dazu nicht im Widerspruch; am Boden der vom VfGH beurteilten Rechtslage hatten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FrPolG 2005 zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Stammfassung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J10Im RIS seit
28.09.2015Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017