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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 idF 2015/I/041;Rechtssatz
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt (vgl. E 25. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt vergleiche E 25. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J02Im RIS seit
16.10.2015Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018