RS Vwgh 2015/9/3 Ro 2015/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1 idF 2015/I/041;
BFA-VG 2014 §22a Abs1;
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z3;
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1;
BFA-VG 2014 §7 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §39 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt (vgl. E 25. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt vergleiche E 25. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J02

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten