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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/21/0001 B 24. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210005.F01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015