RS Vwgh 2015/9/4 Ra 2015/08/0035

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Veröffentlicht am 04.09.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §3;
AVG §6;

Rechtssatz

Abweichend von den die Behördenzuständigkeit betreffenden allgemeinen Bestimmungen des § 3 iVm § 6 AVG ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen (vgl. zu diesen Fällen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094).Abweichend von den die Behördenzuständigkeit betreffenden allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, AVG ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen vergleiche zu diesen Fällen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080035.L03

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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