RS Vwgh 2015/9/4 Ra 2015/04/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Zurückweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, unter anderem durch den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für Softwareentwicklung (Standardsoftware der österreichischen Notare), die der Revisionswerberin helfen könne, weitere Aufträge für die Entwicklung von Individualsoftware zu erlangen. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen wurde von der revisionswerbenden Partei in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass ihr durch die Zurückweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, unter anderem durch den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für Softwareentwicklung (Standardsoftware der österreichischen Notare), die der Revisionswerberin helfen könne, weitere Aufträge für die Entwicklung von Individualsoftware zu erlangen. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen wurde von der revisionswerbenden Partei in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040054.L02

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten