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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des J in T, vertreten durch Dr. A, RA in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des LAA OÖ vom 4. (richtig: 13.) Juli 1992, Zl. IVa-AlV-7022-0-B/1537 120541/Linz, betr Rückforderung von Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1132/92, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und sie - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Ungeachtet der - offenbar aus dem Beschwerdevorbringen entnommenen - unrichtigen Datierung des angefochtenen Bescheides mit "4. Juli 1992" im Vorspruch des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich beim angefochtenen Bescheid richtigerweise um jenen vom 13. Juli 1992 hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer bereits die zu Zl. 92/08/0183 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hat. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080109.X00Im RIS seit
20.11.2000