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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §17 Abs8;Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt. (Das diesbezügliche Verfahren war im vorliegenden Fall - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen.) Dem Asylwerber wäre es allerdings offen gestanden, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestützt auf das neue Tatsachenvorbringen zum Asylgrund zu stellen.Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt. (Das diesbezügliche Verfahren war im vorliegenden Fall - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen.) Dem Asylwerber wäre es allerdings offen gestanden, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestützt auf das neue Tatsachenvorbringen zum Asylgrund zu stellen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180134.L03Im RIS seit
06.10.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015