RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0113

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E1P
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117

Rechtssatz

Negative Erlebnisse der asylwerbenden Parteien in Ungarn, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass den asylwerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L10

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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