RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III Art17;
32013R0604 Dublin-III Art3;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117

Rechtssatz

Soweit das BVwG in seiner Entscheidung auf das Urteil des EGMR vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich Bezug nimmt, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Art. 3 MRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Art. 3 MRK (bzw. Art. 4 GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR im Urteil in der Rs. Tarakhel ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu.Soweit das BVwG in seiner Entscheidung auf das Urteil des EGMR vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich Bezug nimmt, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Artikel 3, MRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Artikel 3, MRK (bzw. Artikel 4, GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR im Urteil in der Rs. Tarakhel ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L09

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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