Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117Rechtssatz
In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 MRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen EMRK behandelt zu werden.In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Artikel 3, MRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen EMRK behandelt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L08Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017