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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117Rechtssatz
Aus dem Urteil des EGMR vom 21. Jänner 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ergibt sich, dass die Vermutung, ein am Dublin-System teilnehmender Staat werde die von der MRK garantierten Grundrechte achten, nicht unwiderlegbar ist. Der EuGH habe entschieden, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Art. 4 GRC, sei widerlegt bei systematischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC der auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats überstellten Asylwerber führen. Bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln könne also die Vermutung, dass der Vertragsstaat, der Aufnahmestaat ist, Art. 3 MRK beachte, wirksam widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden ("substantial grounds have been shown"), dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der MRK garantierten Schutzes und die Konventionspflichten des überstellenden Staates unerheblich. Er entbinde diesen Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und individuell bezogen auf seine Person zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei.Aus dem Urteil des EGMR vom 21. Jänner 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ergibt sich, dass die Vermutung, ein am Dublin-System teilnehmender Staat werde die von der MRK garantierten Grundrechte achten, nicht unwiderlegbar ist. Der EuGH habe entschieden, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Artikel 4, GRC, sei widerlegt bei systematischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC der auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats überstellten Asylwerber führen. Bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln könne also die Vermutung, dass der Vertragsstaat, der Aufnahmestaat ist, Artikel 3, MRK beachte, wirksam widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden ("substantial grounds have been shown"), dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der MRK garantierten Schutzes und die Konventionspflichten des überstellenden Staates unerheblich. Er entbinde diesen Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und individuell bezogen auf seine Person zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L06Im RIS seit
22.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017