RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19103000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32003R0343 Dublin-II;
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117

Rechtssatz

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig. Daneben sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig. Daneben sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L05

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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