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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hat die Revisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180088.L02Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017