RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0080

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG hat ausgeführt, dass dem Asylwerber, einem Angehörigen der tamilischen Volksgruppe, bei Rückkehr nach Sri Lanka eine intensive Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden drohe, die nach der Berichtslage mit willkürlicher und überschießender Polizeigewalt und allfälliger Inhaftierung in nicht abschätzbarer Länge unter unzumutbaren Haftbedingungen einhergehe. Die dem Asylwerber drohende Polizeigewalt könne sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers verstärken und lasse befürchten, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage im Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK drohe. Darauf aufbauend hat das BVwG dem Asylwerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es ist festzuhalten, dass jedenfalls die vom BVwG für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Argumente auch Asyl gerechtfertigt hätten. Zum einen steht außer Frage, dass die vom BVwG befürchteten Grundrechtsverletzungen zulasten des Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat schwer genug wären, um als "Verfolgung" angesehen zu werden. Zum anderen ließe sich auch ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nach der GFK nicht verneinen.Das BVwG hat ausgeführt, dass dem Asylwerber, einem Angehörigen der tamilischen Volksgruppe, bei Rückkehr nach Sri Lanka eine intensive Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden drohe, die nach der Berichtslage mit willkürlicher und überschießender Polizeigewalt und allfälliger Inhaftierung in nicht abschätzbarer Länge unter unzumutbaren Haftbedingungen einhergehe. Die dem Asylwerber drohende Polizeigewalt könne sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Asylwerbers verstärken und lasse befürchten, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage im Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK drohe. Darauf aufbauend hat das BVwG dem Asylwerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es ist festzuhalten, dass jedenfalls die vom BVwG für die Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Argumente auch Asyl gerechtfertigt hätten. Zum einen steht außer Frage, dass die vom BVwG befürchteten Grundrechtsverletzungen zulasten des Asylwerbers bei Rückkehr in den Herkunftsstaat schwer genug wären, um als "Verfolgung" angesehen zu werden. Zum anderen ließe sich auch ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nach der GFK nicht verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180080.L02

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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