RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Zwar ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen, wenn die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen würde (vgl. VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, mwN), allerdings stellt die bloße Ladung im Gefolge einer Anzeige für sich genommen noch keine (staatliche) Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar (vgl. zur Unterscheidung zwischen "persecution" und "prosecution" etwa VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2014/18/0133, mwN).Zwar ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen, wenn die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen würde vergleiche VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, mwN), allerdings stellt die bloße Ladung im Gefolge einer Anzeige für sich genommen noch keine (staatliche) Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar vergleiche zur Unterscheidung zwischen "persecution" und "prosecution" etwa VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2014/18/0133, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180010.L03

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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