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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Bei der vom Asylwerber vorgebrachten Verfolgung durch den früheren Verlobten seiner Ehefrau handelt es sich um eine Verfolgung durch eine Privatperson ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Entgegen der vom Asylwerber vertretenen Rechtsansicht kommt es in einem solchen Fall nicht allein darauf an, ob der Staat Schutz gewähren kann. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Nur wenn der Heimatstaat des Asylwerbers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu.Bei der vom Asylwerber vorgebrachten Verfolgung durch den früheren Verlobten seiner Ehefrau handelt es sich um eine Verfolgung durch eine Privatperson ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Entgegen der vom Asylwerber vertretenen Rechtsansicht kommt es in einem solchen Fall nicht allein darauf an, ob der Staat Schutz gewähren kann. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Nur wenn der Heimatstaat des Asylwerbers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180010.L02Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015