RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/04/0058

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0066, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040058.L01

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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