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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0066, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040058.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015