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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bezieht sich das von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen auf allfällige Rechtswidrigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die jedoch von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren nicht zum Gegenstand gemacht wurden und daher vom VwG auch nicht aufzugreifen waren, wird damit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Bezieht sich das von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen auf allfällige Rechtswidrigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die jedoch von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren nicht zum Gegenstand gemacht wurden und daher vom VwG auch nicht aufzugreifen waren, wird damit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020147.L01Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015