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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Eine unmittelbar beim VwGH eingebrachte Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 6 Abs. 1 AVG an das VwG weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. B 14. Mai 2014, Ra 2014/05/0003). Eine solche Fristwahrung kommt nicht in Betracht, wenn die sechswöchige Revisionsfrist am Tag des Einlangens der Revision beim VwGH endet. Die Revisionsfrist ist damit schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen (vgl. B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).Eine unmittelbar beim VwGH eingebrachte Revision ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das VwG weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder sonst bei dieser einlangt vergleiche B 14. Mai 2014, Ra 2014/05/0003). Eine solche Fristwahrung kommt nicht in Betracht, wenn die sechswöchige Revisionsfrist am Tag des Einlangens der Revision beim VwGH endet. Die Revisionsfrist ist damit schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020137.L01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016