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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0159 Ra 2014/18/0158Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0042 B 29. Juni 2015 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180157.L02Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015