Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0159 Ra 2014/18/0158Rechtssatz
Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage der "möglichen Implementierung" der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland "in die österreichische Judikatur und Praxis". Insbesondere sehe der EGMR eine Verpflichtung von Staaten vor, "vor einer Rückführung in einen Dublin-Staat Garantien desselben dafür einzuholen, dass eine kindgerechte Unterbringung erfolgt und dass die Familieneinheit gewahrt wird." Ausgehend von den auf Länderfeststellungen gestützten Ausführungen des BVwG zur Unterbringungs- und Versorgungssituation für aufgrund der Dublin III-VO rückkehrende Familien nach Rumänien, zeigen die Revisionswerber nicht auf, dass ihre Revisionssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, weil ihre Ausführungen nicht erkennen lassen, dass die Lage in Rumänien mit der - im für die zitierte Entscheidung des EGMR wesentlichen Zeitpunkt - in Italien herrschenden Situation vergleichbar wäre. Dem von der Revision ins Treffen geführten Urteil des EGMR lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung der Familie einzuholen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180157.L01.1Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015