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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;Rechtssatz
Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180089.L02Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019