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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §22;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/16/0049 E 28. Jänner 2016Rechtssatz
Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach § 22 GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des § 26a Abs. 1 GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des § 22 GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen (vgl. Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht (2007), Rz 1 zu § 22 GBG); allerdings zielt § 26a GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Abs. 1 Z 1) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Abs. 1 Z 2) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN BGBl I Nr. 1/2013, 1984 BlgNr. XXIV. GP 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN BGBl I Nr. 1/2013 durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014, BGBl I Nr. 19/2015, gelten.Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach Paragraph 22, GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des Paragraph 22, GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen vergleiche Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht (2007), Rz 1 zu Paragraph 22, GBG); allerdings zielt Paragraph 26 a, GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Absatz eins, Ziffer 2,) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des Paragraph 26 a, GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, 1984 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160023.J01Im RIS seit
15.10.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016