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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde im Juli 2013 gestellt. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni grundsätzlich das Entgelt des letzten Kalenderjahres (hier: 2012) aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Im Jahr 2012 liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor. Daher sind andere in diesem Jahr für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, im vorliegenden Fall die aus dem Übergangsgeld iSd § 199 Abs. 1 ASVG stammenden, heranzuziehen (vgl. Krapf/Keul, Rn 455 zu § 21 AlVG).Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde im Juli 2013 gestellt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni grundsätzlich das Entgelt des letzten Kalenderjahres (hier: 2012) aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Im Jahr 2012 liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor. Daher sind andere in diesem Jahr für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, im vorliegenden Fall die aus dem Übergangsgeld iSd Paragraph 199, Absatz eins, ASVG stammenden, heranzuziehen vergleiche Krapf/Keul, Rn 455 zu Paragraph 21, AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080015.J03Im RIS seit
21.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017