RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/08/0015

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
ASVG §199 Abs1;
  1. ASVG § 199 heute
  2. ASVG § 199 gültig ab 19.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  3. ASVG § 199 gültig von 01.01.2010 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 199 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  5. ASVG § 199 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde im Juli 2013 gestellt. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni grundsätzlich das Entgelt des letzten Kalenderjahres (hier: 2012) aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Im Jahr 2012 liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor. Daher sind andere in diesem Jahr für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, im vorliegenden Fall die aus dem Übergangsgeld iSd § 199 Abs. 1 ASVG stammenden, heranzuziehen (vgl. Krapf/Keul, Rn 455 zu § 21 AlVG).Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde im Juli 2013 gestellt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist bei Geltendmachung nach dem 30. Juni grundsätzlich das Entgelt des letzten Kalenderjahres (hier: 2012) aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Im Jahr 2012 liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vor. Daher sind andere in diesem Jahr für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen, im vorliegenden Fall die aus dem Übergangsgeld iSd Paragraph 199, Absatz eins, ASVG stammenden, heranzuziehen vergleiche Krapf/Keul, Rn 455 zu Paragraph 21, AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015080015.J03

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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