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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §111 Abs3;Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass von § 114 GewO 1994 (und damit zusammenhängend vom Tatbild des § 367a GewO 1994) als Ausschank auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden erfasst wird und das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994 erfüllt wird, wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Ob ein solcher Ausschank entgegen § 114 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden auch vorgeworfen werden kann, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach § 5 VStG.Es ist festzuhalten, dass von Paragraph 114, GewO 1994 (und damit zusammenhängend vom Tatbild des Paragraph 367 a, GewO 1994) als Ausschank auch die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden erfasst wird und das objektive Tatbild des Paragraph 367 a, GewO 1994 erfüllt wird, wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Ob ein solcher Ausschank entgegen Paragraph 114, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden auch vorgeworfen werden kann, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040017.J06Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017