Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §111 Abs3;Rechtssatz
Ob ein Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner" entgegen § 114 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden auch vorgeworfen werden kann, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach § 5 VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0006, mwN). Im vorliegenden Zusammenhang sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc.) zu berücksichtigen.Ob ein Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner" entgegen Paragraph 114, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden auch vorgeworfen werden kann, ist eine Frage der subjektiven Tatseite nach Paragraph 5, VStG. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis B vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0006, mwN). Im vorliegenden Zusammenhang sind bei der Schuldfrage auch die Umstände des Einzelfalles (etwa Art und Größe des Lokals, Anzahl der Besucher im Lokal etc.) zu berücksichtigen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040017.J05Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017