RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs3;
GewO 1994 §114;
GewO 1994 §367a;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 367a heute
  2. GewO 1994 § 367a gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass der Begriff "Ausschank" vom Gesetz weit gezogen ist, ist die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd § 114 GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des § 367a GewO 1994, wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Einer solchen Auslegung steht auch nicht das Analogieverbot entgegen: Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren, Grundsatz nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (Hinweis E vom 21. April 1997, 96/17/0488, mwN). Die vorliegende Auslegung berücksichtigt in diesem Sinne neben dem (aus den Materialien erkennbaren) Ziel des § 114 GewO 1994 den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Es liegt somit kein Fall analoger Rechtsanwendung vor.Vor dem Hintergrund, dass der Begriff "Ausschank" vom Gesetz weit gezogen ist, ist die Weitergabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche durch sogenannte "Mittelsmänner", also nichtjugendliche Personen, welche die alkoholischen Getränke bestellen und sie sodann an Jugendliche weitergeben, in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden als Ausschank iSd Paragraph 114, GewO 1994 anzusehen und erfüllt das objektive Tatbild des Paragraph 367 a, GewO 1994, wenn die Jugendlichen diesen Alkohol konsumieren, obwohl nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Einer solchen Auslegung steht auch nicht das Analogieverbot entgegen: Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus Paragraph eins, Absatz eins, VStG ableitbaren, Grundsatz nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (Hinweis E vom 21. April 1997, 96/17/0488, mwN). Die vorliegende Auslegung berücksichtigt in diesem Sinne neben dem (aus den Materialien erkennbaren) Ziel des Paragraph 114, GewO 1994 den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes. Es liegt somit kein Fall analoger Rechtsanwendung vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040017.J04

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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