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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §111 Abs3;Rechtssatz
Für eine weite Auslegung des Begriffs "Ausschank" spricht auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers (AB 420 BlgNR 23. GP, 10f), im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".Für eine weite Auslegung des Begriffs "Ausschank" spricht auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers Ausschussbericht 420 BlgNR 23. GP, 10f), im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040017.J03Im RIS seit
30.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017