RS Vwgh 2015/9/9 Ro 2015/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs3;
GewO 1994 §114;
GewO 1994 §367a;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 367a heute
  2. GewO 1994 § 367a gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Rechtssatz

Für eine weite Auslegung des Begriffs "Ausschank" spricht auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers (AB 420 BlgNR 23. GP, 10f), im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".Für eine weite Auslegung des Begriffs "Ausschank" spricht auch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers Ausschussbericht 420 BlgNR 23. GP, 10f), im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen als gesellschaftliches Problem die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts zu verbessern. Dabei verweist der Gesetzgeber auf Vorkommnisse "wie das sogenannte 'Koma-Trinken', bei denen insbesondere jugendliche Personen - ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können - schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040017.J03

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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