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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerber eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör behaupten, weil der Antrag der mitbeteiligten Partei nach § 153 Abs. 2 MinroG 1999 sowie eine näher bezeichnete Änderung des Projektes vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerbern nicht bekannt gegeben worden sei, können sie mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Parteiengehörs nicht dartun, weil eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte eingetreten ist (Hinweis E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087, mwN).Soweit die Revisionswerber eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör behaupten, weil der Antrag der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG 1999 sowie eine näher bezeichnete Änderung des Projektes vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerbern nicht bekannt gegeben worden sei, können sie mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Parteiengehörs nicht dartun, weil eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte eingetreten ist (Hinweis E vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087, mwN).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L09Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017