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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer Parteistellung steht dem Nachbarn in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage einschließlich gemäß § 153 Abs. 2 MinroG 1999 auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu. In diesem Rahmen können die Nachbarn mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN; vgl. iZm MinroG 1999 das E vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, mwN). (Mit dem Vorbringen, es hätten die kumulierten Auswirkungen "des projektierten Betriebes mit den bestehenden Betrieben in der Umgebung" berücksichtigt werden sollen, wird kein konkreter, die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand nach dem UVPG 2000 behauptet.)Im Rahmen ihrer Parteistellung steht dem Nachbarn in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage einschließlich gemäß Paragraph 153, Absatz 2, MinroG 1999 auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu. In diesem Rahmen können die Nachbarn mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN; vergleiche iZm MinroG 1999 das E vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, mwN). (Mit dem Vorbringen, es hätten die kumulierten Auswirkungen "des projektierten Betriebes mit den bestehenden Betrieben in der Umgebung" berücksichtigt werden sollen, wird kein konkreter, die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand nach dem UVPG 2000 behauptet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L08Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017