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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L07Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017