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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §355;Rechtssatz
Der Standortgemeinde kommt gemäß § 355 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches lediglich ein Anhörungsrecht zu, zumal von der Gemeinde eine Nachbarstellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte sowie als Inhaberin einer Einrichtung nach § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN).Der Standortgemeinde kommt gemäß Paragraph 355, GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches lediglich ein Anhörungsrecht zu, zumal von der Gemeinde eine Nachbarstellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte sowie als Inhaberin einer Einrichtung nach Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L06Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017